BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 282/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hin-
terziehung von Körperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von
Körperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der
tatsächlich geschuldeten Körperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, ge-
schätzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zulässige
Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Nack Wahl RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift ver- hindert.
Nack
Graf Jäger