Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 282/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hin-

terziehung von Körperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von

Körperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der

tatsächlich geschuldeten Körperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, ge-

schätzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zulässige

Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Nack Wahl RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift ver- hindert.

Nack

Graf Jäger