Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 338/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 9. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere große Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat „im Sicherungsverfahren“ die Unterbringung „der

Beschuldigten“ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-

ses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die neben der allgemeinen

Sachrüge verfahrensrechtliche Beanstandungen erhebt. Das Rechtsmittel hat

Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an

das Landgericht; denn die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen

für eine Entscheidung im Sicherungsverfahren lagen nicht vor.

2

Dem Urteil des Landgerichts ging folgendes Verfahrensgeschehen vor-

aus:

3

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Angeklagte zunächst wegen

mehrerer Taten der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Körper-

verletzung und der Beleidigung den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Nach

Erlass des Strafbefehls und Einspruchseinlegung wurde die Angeklagte vom

Amtsgericht zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. In der nachfolgenden Beru-

fungsverhandlung ergaben sich für das Landgericht Zweifel an der Schuldfähig-

keit der Angeklagten. Auf der Grundlage einer psychiatrischen Begutachtung

hob die kleine Strafkammer des Landgerichts die Entscheidung des Amtsge-

richts gemäß § 328 Abs. 2 StPO durch Urteil auf und verwies die Sache an die

große Strafkammer des Landgerichts (§ 270 StPO), da die der Angeklagten zur

Last liegenden Straftaten nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit

begangen worden seien und die Voraussetzungen für die Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus vorlägen. Die Strafakten wurden sodann ü-

ber die Staatsanwaltschaft an die große Strafkammer weitergeleitet. Diese ver-

handelte und entschied dann ohne weitere Zwischenentscheidungen „im Siche-

rungsverfahren“.

4

Dieser Verfahrensablauf erlaubte eine Entscheidung im Sicherungsver-

fahren nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Die Verweisung der kleinen Strafkammer an die große Straf- kammer (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 328 Rn. 9, § 331 Rn. 22) hat nichts daran geändert, dass im Strafverfahren zu verhandeln und zu entscheiden war. Eine ausdrückliche Überleitung vom Strafverfah- ren in das Sicherungsverfahren ist nicht erfolgt. Sie wäre nach Eröff- nung des Hauptverfahrens auch nicht zulässig gewesen (BGHSt 46, 345; 47, 52; Meyer-Goßner aaO § 416 Rn. 1 KK-StPO/Fischer 6. Aufl. § 413 Rn. 7, § 416 Rn. 9 f.). Es kann daher offen bleiben, ob es dar- über hinaus an dem nach § 413 StPO notwendigen Antrag der Staats- anwaltschaft gefehlt hätte (vgl. BGHSt 46, 345; 47, 52).

2. Das Vorgehen des Landgerichts lässt sich auch nicht in dem Sinne verstehen, dass die Bezeichnung „Sicherungsverfahren“ ledig- lich missverständlich gebraucht und der Sache nach im Strafverfahren verhandelt und entschieden wurde. Protokoll und Fassung der Urteils- gründe lassen keinen Zweifel daran, dass das Landgericht von der Durchführung eines Sicherungsverfahrens ausgegangen ist. Es kann daher nicht lediglich das Urteil durch Nachholung eines Freispruches berichtigt werden.

3. Das Landgericht wird somit (ggf. nach einer Entscheidung gem. § 76 Abs. 2 GVG, vgl. Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rn. 4) im Straf- verfahren neben der Unterbringung auch über eine Verurteilung we- gen der angeklagten Taten zu verhandeln und zu entscheiden haben.“

5

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Zwar ergibt sich aus dem

Hauptverhandlungsprotokoll, dass vor der großen Strafkammer die „Anklage-

schrift“ und nicht eine Antragsschrift im Sinne von § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO

verlesen worden ist. Angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung des Verfah-

rens in Protokoll und Urteil als Sicherungsverfahren, der Benennung der Ange-

klagten als „Beschuldigte“ und des Umstandes, dass das Landgericht im

Urteilstenor keine Entscheidung über die angeklagten Taten getroffen hat, be-

stehen letztlich auch für den Senat keine Zweifel, dass das Landgericht be-

wusst eine Entscheidung im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO

getroffen hat.

Nack Wahl Elf

Graf Jäger