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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 357/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 357/09

BESCHLUSS

vom

19. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe

das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli-

che Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie die-

nen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen

Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51

m.w.N.).

Nack Wahl Elf

Graf Jäger