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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 357/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe
das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli-
che Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie die-
nen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen
Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51
m.w.N.).
Nack Wahl Elf
Graf Jäger