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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 400/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 400/09

BESCHLUSS

vom

19. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 9. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Be-

schwerdeführers vom 5. August 2009 zur Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 24. Juli 2009 bemerkt der Senat:

Zur Beanstandung, das unzuständige Gericht habe entschieden,

nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht - Schöffenge-

richt - wäre zuständig gewesen (Rüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO),

hätte es der Erhebung einer - ausgeführten (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO) - Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 344 Abs. 2 Satz

1 1. Alt. StPO) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345

Abs. 1 StPO) bedurft.

Im Übrigen stand im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach Er-

wachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren

durchaus im Raum. Zudem gebot hier die besondere Schutzbe-

dürftigkeit der Verletzten eine Anklage beim Landgericht - Jugend-

kammer - (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG).

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Jäger