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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 2 StR 301/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2009 ge-
mäß §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 9. März 2009 gewährt. Damit ist der
Beschluss des Landgerichts Aachen nach § 346 Abs. 1 StPO
vom 18. Mai 2009 gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 9. März 2009 im Ausspruch über die Maßre-
gel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelan-
ordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB gegen den therapieun-
willigen Angeklagten hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, dass "der-
zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein aus-
sichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)." Dies gelte auch vor dem Hintergrund,
dass eine entsprechende Therapie im Jahre 2003 "als gescheitert angesehen
werden muss" (UA S. 28).
3
Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesge-
richtshof hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder
darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von
"Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-
sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg-
saussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB entsprechend ge-
ändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun
auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es
ist daher nicht verständlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut
noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-
ren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.
4
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-
soweit zur Zurückverweisung. Der Senat kann ausschließen, dass sich der
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-
strafe ausgewirkt hat.
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