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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 5 StR 302/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden,
so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstra-
fen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage
der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).
Brause Raum Schaal
Dölp König