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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 5 StR 302/09

5. Strafsenat

5 StR 302/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden,

so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstra-

fen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage

der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).

Brause Raum Schaal

Dölp König