BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 5 StR 304/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten W. gegen
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der – hierzu durch den Senat angehörte – Beschwerdeführer hat die Nicht-
anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen
beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach § 349 Abs. 2
StPO zu verwerfen.
Jedoch bemerkt der Senat:
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte
heroinabhängig ist (UA S. 27) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner
Drogensucht begangen hat (UA S. 27, 30). Bei dieser Sachlage war das
Landgericht verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a
StPO) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung
des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert (BGH NStZ-RR 2008, 73;
NStZ 2008, 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tatsächlich ausüben
und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar darle-
gen (BGH NStZ 2008, 392).
Brause Raum Schaal
Dölp König