Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.08.2009 – 5 StR 233/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2009

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Cottbus vom 17. November 2008 nach § 349 Abs. 4

StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-

hoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr

Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-

gen.

G r ü n d e

2

Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte

wegen der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte

mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und

der Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen

Rechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe den-

noch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hierfür wesentliche Um-

stände nicht erwogen.

3

Insbesondere die von erheblichen, letztlich für die Angeklagte lebens-

gefährlichen gesundheitlichen Komplikationen geprägte, äußerst belastende

Geburtssituation bleibt unberücksichtigt. Da für die Angeklagte zudem noch

weitere durchaus gewichtige Milderungsgründe streiten – so wird ihr zugute

gehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung

gezeugt worden – ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einbe-

ziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten

Erziehungsbedarf ausgegangen wäre (zur Auswirkung auf die Höhe der Ju-

gendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10).

4

Da die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld au-

ßer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich

der Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu

bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier

vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert,

ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräf-

tigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden

haben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz

der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte Kosten-

entscheidung bereits jetzt treffen.

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