BGH Beschluss vom 20.08.2009 – 5 StR 233/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2009
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 17. November 2008 nach § 349 Abs. 4
StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-
hoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr
Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-
gen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte
wegen der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte
mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und
der Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen
Rechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe den-
noch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hierfür wesentliche Um-
stände nicht erwogen.
Insbesondere die von erheblichen, letztlich für die Angeklagte lebens-
gefährlichen gesundheitlichen Komplikationen geprägte, äußerst belastende
Geburtssituation bleibt unberücksichtigt. Da für die Angeklagte zudem noch
weitere durchaus gewichtige Milderungsgründe streiten – so wird ihr zugute
gehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung
gezeugt worden – ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einbe-
ziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten
Erziehungsbedarf ausgegangen wäre (zur Auswirkung auf die Höhe der Ju-
gendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10).
Da die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld au-
ßer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich
der Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu
bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier
vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert,
ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräf-
tigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden
haben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz
der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte Kosten-
entscheidung bereits jetzt treffen.
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Dölp König