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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 ARs 240/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 240/09 2 AR 175/09

BESCHLUSS

vom

26. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 26 Js 267/05 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 21 Qs 161/07 Landgericht Bochum Az.: 3 AR 1812/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 2 Ws 288/08 Oberlandesgericht Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 2009 beschlossen:

Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den

Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des

Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs

161/07 - wird zuständigkeitshalber dorthin abgegeben.

Gründe:

1

Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai

2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-

führt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landge-

richts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist für die Behandlung

der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig. Sie

war daher zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt