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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 ARs 240/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 26 Js 267/05 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 21 Qs 161/07 Landgericht Bochum Az.: 3 AR 1812/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 2 Ws 288/08 Oberlandesgericht Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 2009 beschlossen:
Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den
Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des
Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs
161/07 - wird zuständigkeitshalber dorthin abgegeben.
Gründe:
1
Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai
2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landge-
richts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist für die Behandlung
der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig. Sie
war daher zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt