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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 ARs 363/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2009

in der Anzeigesache

gegen

2 ARs 363/09 2 AR 226/09

wegen Rechtsbeugung

Antragstellerin:

Az.: 1 Js 50546/09 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 24 Zs 1858/09 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. August 2009 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht München

wird abgelehnt.

1

Die Antragstellerin hat gegen den Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Gründe:

W. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Leitung und Entscheidung

einer beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Zivilsache erstattet. Die

Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren mangels tatsächlicher Anhalts-

punkte für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft

hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellungsverfügung zu-

rückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Zuständigkeit für das Klageer-

zwingungsverfahren vom Oberlandesgericht Stuttgart auf das Oberlandesge-

richt München zu übertragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei durch das

vorhergehende Zivilverfahren und weil der Richter am Oberlandesgericht W.

dort als Mitarbeiter bekannt sei voreingenommen.

2

3

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes

Oberlandesgericht gemäß § 15 StPO liegen nicht vor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist rechtlich nicht verhindert, über einen

Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Ein Fall der rechtlichen Verhin-

derung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - aus-

geschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für

begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr

ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein,

dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht (BGH NStZ 2007,

475; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter des zuständi-

gen Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart und ihre Vertreter sind bis-

lang nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen

davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht

ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt

werden können (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 3), ist ein Ablehnungsgrund

für die Strafrichter des Oberlandesgerichts Stuttgart aber auch nicht ersichtlich.

Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Beschuldigten lassen keine

Voreingenommenheit besorgen (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 10).

4

Für eine tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Stuttgart

oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen keine Anhaltspunkte

vor.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt