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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 StR 263/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 263/09

BESCHLUSS

vom

26. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist

der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte

es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09).

Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die

Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Ur-

teilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in

Auslieferungshaft befunden hat.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt