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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 StR 263/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist
der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte
es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09).
Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die
Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Ur-
teilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in
Auslieferungshaft befunden hat.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt