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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 StR 302/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S.
wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember
2008 in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Körperverlet-
zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-
klagten S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-
standsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie
die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich
gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
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2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt keinen Bestand.
a) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten S. , nach der
die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
sowie die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung vom Rechtsmit-
telangriff ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte
S. greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge
auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten
Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung
gemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-
erlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004,
365).
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b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist
sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enthält keine
Feststellungen zu der von § 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser
Maßregel. Diese verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil
auch nicht von selbst.
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3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen
Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu prüfen und
im Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus ist für beide Angeklagte die Zeit-
spanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit
überprüft werden kann, ob die Dauer eines nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-
zuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt