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BGH Beschluss vom 26.08.2009 – 2 StR 302/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 302/09

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S.

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember

2008 in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Körperverlet-

zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-

klagten S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-

standsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie

die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich

gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.

3

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2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt keinen Bestand.

a) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten S. , nach der

die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB

sowie die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung vom Rechtsmit-

telangriff ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte

S. greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge

auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten

Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung

gemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-

erlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004,

365).

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b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist

sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enthält keine

Feststellungen zu der von § 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser

Maßregel. Diese verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil

auch nicht von selbst.

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3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen

Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu prüfen und

im Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus ist für beide Angeklagte die Zeit-

spanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit

überprüft werden kann, ob die Dauer eines nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-

zuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt