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BGH Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 246/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 246/09

URTEIL

vom

27. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August

2009, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 5. Dezember 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie

dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft

beanstandet mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge

der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, dass das Landgericht

den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt hat. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der erheblich alkoholi-

sierte (BAK von maximal 2,5 ‰) Angeklagte in einer Diskothek mit einem ande-

ren Gast in Streit. Als der Nebenkläger mit Blick zum Angeklagten zwischen die

Kontrahenten trat, um die Auseinandersetzung zu beenden, drang der Ange-

klagte auf ihn ein, zog ein Messer und stach damit in Richtung von dessen

Kopf. Er traf ihn am Kinn und verursachte dort eine Stichverletzung. Ein Ein-

dringen des Messers in den Hals wurde dadurch verhindert, dass das Messer

auf den Kieferknochen traf. Dem Nebenkläger gelang es, dem Angeklagten, der

weiterhin auf ihn einstach und ihm noch zwei kleinere Stichwunden an der Hand

zufügte, das Messer zu entwinden.

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Das Landgericht hat direkten Verletzungsvorsatz angenommen, sich hin-

gegen von einem (auch nur bedingten) Tötungsvorsatz nicht zu überzeugen

vermocht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die generelle Gefährlichkeit

von Stichverletzungen im Kopfbereich zwar für einen solchen Vorsatz sprechen

könnte; wegen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeit-

punkt, des Fehlens eines (nachvollziehbaren) Tötungsmotivs und der bei der

Begehung von Tötungsdelikten generell hohen Hemmschwelle könne die

Kammer jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben

tödlicher Verletzungen vertraut habe.

1. Die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ange-

sichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichti-

gung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein

gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verlet-

zungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, wobei dies bei

äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe liegt. Ferner sind vor allem die

konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbege-

hung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.).

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6

Diese sorgfältige Prüfung lässt das Landgericht vermissen. Es wird

schon nicht erkennbar, ob die Kammer bereits Zweifel daran hatte, dass der

Angeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht

ganz fern liegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des

erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand (zur Bedeu-

tung des Wissens- und des Willenselements bei der Prüfung des bedingten

Vorsatzes vgl. BGH NStZ-RR 2006, 9 m. w. N.). Soweit die Alkoholisierung des

Angeklagten angesprochen wird, könnte dies für Zweifel der Strafkammer auch

am Wissenselement sprechen; die Erörterung der Motivlage und der Hemm-

schwelle könnte sich auf das Willenselement beziehen. Erkannte der Angeklag-

te jedoch, wozu sich das Urteil nicht verhält, trotz seiner Alkoholisierung die äu-

ßerste Gefährlichkeit eines mit einem Messer geführten Stiches in Richtung der

für tödliche Verletzungen in hohem Maße anfälligen Kinn- und Halspartie, dann

liegt bei der hier gegebenen Tatgestaltung auch die Billigung des Todes durch-

aus nahe. Denn der Angeklagte "fuchtelte" nicht etwa ziellos mit dem Messer

herum und traf dabei (zufällig) mit dessen Spitze das Kinn des Nebenklägers,

sondern stach nach den Feststellungen zielgerichtet in Richtung des Kopfes

des Nebenklägers.

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Soweit das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten abstellt, darf diese nicht dahin

missverstanden werden, dass durch sie die Wertung der hohen und offensicht-

lichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf

einen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen

Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den

Schluss auf einen Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.).

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Hinzu kommt, dass die Erwägung des Landgerichts, für den Angeklagten

habe es "keinen Grund" gegeben, den die Auseinandersetzung schlichtenden

Nebenkläger zu töten, nicht gegen eine Billigung des Todes spricht und deshalb

für die Überzeugungsbildung hinsichtlich eines (lediglich) bedingten Tötungs-

vorsatzes an Bedeutung verliert. Der für möglich erkannte Erfolg muss den

Wünschen des Täters nicht entsprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Allenfalls

hochgradig interessenwidrige Tatfolgen widerstreiten der Annahme einer Billi-

gung des Erfolges durch einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, oh-

nehin überaus unüberlegt handelnden Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-

satz, bedingter 51, 61 jew. m. w. N.). Zuletzt lässt das Landgericht außer Be-

tracht, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern mit dem Messer noch

weiter in Richtung des Nebenklägers stach; dies hätte als ein Indiz dafür, dass

er nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertraute, erörtert werden müssen.

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2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich so-

wohl eine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs als auch eine Darstellung

der Taten empfehlen wird, die zu den erheblichen Vorstrafen des Angeklagten

wegen zahlreicher Gewaltdelikte geführt haben; letzteres auch mit Blick darauf,

dass das Landgericht wegen der nicht ausschließbaren erheblich verminderten

Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums eine Strafrahmenverschiebung

vorgenommen und sich dabei nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach

der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei selbstverschuldeter

Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht

kommt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33, 37; einschrän-

kend BGHR aaO 35; BGH NStZ 2008, 619). Für einen Ausnahmefall (vgl. hier-

zu NStZ-RR 2009, 230) bestehen bislang keine Anhaltspunkte.

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer