BGH Beschluss vom 27.08.2009 – VII ZR 20/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter
Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom
Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt,
veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungs-
grund insoweit nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 36.340,07 €
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2006 - 3 O 1452/03 (215) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 U 181/06 -