Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2009 – VII ZR 20/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter

Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom

Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt,

veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungs-

grund insoweit nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 36.340,07 €

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2006 - 3 O 1452/03 (215) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 U 181/06 -