Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 1 StR 412/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 412/09

BESCHLUSS

vom

1. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

5. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem

Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und ver-

suchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 17 Monaten der ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Ange-

klagte mit Schreiben vom 5. März 2009, beim Landgericht eingegangen am

9. März 2009, Revision eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am 9. April

2009 zugestellt worden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009 ist

die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden. Der Beschluss

ist der Verteidigerin am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom

21. Mai 2009 hat der Angeklagte die Revision mit der Geltendmachung von

Verfahrensfehlern begründet. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2009, beim

Landgericht eingegangen am 15. Juni 2009, hat der Angeklagte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist beantragt. Ferner begehrt er die Entscheidung des Revisionsgerichts ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai

2009.

2

Die Anträge bleiben erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-

geführt:

"I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es jedenfalls

an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45

Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt

des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl.

Senat in BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Ebenso fehlt es

an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller

der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Um-

stände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls

durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl.

BGHR aaO Tatsachenvortrag 1 und 6). So behauptet der Angeklagte in

seinem Schreiben vom 10. Juni 2009, seine Verteidigerin habe ihm

nicht mitgeteilt, dass sie die Revision nicht begründen werde. Dies ist

unzutreffend. Denn die Verteidigerin, Rechtsanwältin L. , hat

ihm in einem persönlichen Gespräch erklärt, sie werde die Revision

nicht begründen (SA Bd. III Bl. 1461). Gleichwohl hat es der Angeklagte

unterlassen, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Begrün-

dung der Revision zu beauftragen.

II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts

gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die

Revision des Angeklagten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345

Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in wel-

chem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der

Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet werden,

die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisionsbe-

gründungsfrist anzubringen sind. Lediglich, wenn das Ziel der Revision

eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen

von Anträgen unschädlich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4).

Das Schreiben des Angeklagten vom 9. März 2009, mit dem Revision

gegen das Urteil eingelegt wurde, enthält keine weiteren Ausführungen.

Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am 9. Mai 2009 ging eine

Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen

Revisionsanträgen nicht ein.

Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffender Erwägung

als unzulässig verworfen."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Nack Kolz Elf

Jäger Sander