BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 1 StR 441/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 13. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert,
dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; § 265 StPO steht nicht ent-
gegen.
Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-
ten Rauschgiftverkäufe im Januar und Februar 2008 (Fälle II. 5. und 6. der Ur-
teilsgründe) hat keinen Bestand. Beide Verkäufe wurden tateinheitlich verwirk-
licht, weil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in der Bezah-
lung. Diese erfolgte für beide Geschäfte bei der zweiten Übergabe im Februar
2008 (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; BGH, Beschl. vom 9. Januar
2008 - 2 StR 527/07). Der Schuldspruch war daher abzuändern, wenngleich der
Senat Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 2009, 392) und des 4. Strafsenats
(NStZ 1999, 411) gegen diese Rechtsprechung teilt (vgl. auch Senat, Beschl.
vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08). Da die Sache im Übrigen entschei-
dungsreif ist, hat der Senat unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots
eine Sachentscheidung getroffen.
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der verhängten Einzelstra-
fe von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 5. der Urteilsgründe. Der Ge-
samtstrafenausspruch hat Bestand. Da eine andere konkurrenzrechtliche Be-
wertung der beiden oben benannten Rauschgiftgeschäfte den materiellen Un-
rechts- und Schuldgehalt unbeeinflusst lässt, kann der Senat angesichts der
verbleibenden Einzelstrafen von fünf Mal drei Jahren und sechs Monaten aus-
schließen, dass der Rechtsfehler sich auf die verhängte Gesamtstrafe auswirkt.
Nack Kolz Elf
Jäger Sander