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BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 3 StR 332/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 332/09

BESCHLUSS

vom

1. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 29. April 2009 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit

der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das

Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

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1. Allerdings begegnet es in den Fällen II. 2 bis 5, 7 bis 9, 14 und 15 der

Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer

eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat. Nach den Fest-

stellungen hat die Angeklagte in diesen Fällen Angaben zu Abnehmern und

verkauften Mengen gemacht, die bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse

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"erhärteten". Dass den Strafverfolgungsbehörden die Identität der Abnehmer

und die Tatumstände bereits vor der Aussage der Angeklagten sicher bekannt

waren, hat das Landgericht, anders als in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe,

nicht festgestellt.

2. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der zugehörigen

Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl

Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochenen Strafen angemessen sind

(§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-

gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ

2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-

ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte im Hin-

blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung

nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen.

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Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-

stellungen hält der Senat insbesondere mit Blick auf die Handelsmengen von

200 und 400 g Marihuana die vom Landgericht in den Fällen II. 2 bis 4 und 7 bis

9 der Urteilsgründe ausgesprochenen milden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

sechs Monaten auch innerhalb eines gemäß § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB

(vgl. Art. 316 d EGStGB; BGBl 2009 I 2288) gemilderten Strafrahmens des § 29

a Abs. 2 StGB für angemessen. Entsprechendes gilt für die im Falle II. 5 der

Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,

deren Bemessung die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 29 a

Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Diese Strafe ist angesichts der von der An-

geklagten in Verkehr gebrachten Menge von 2 kg Marihuana ebenfalls ange-

messen.

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In den Fällen 14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der keiner Milderung

nach § 49 Abs. 2 StGB zugängliche Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Anwendung findet, sind in Anbetracht der Handelsmengen von jeweils 100 g

Marihuana Einzelstrafen von jeweils drei Monaten auch dann angemessen,

wenn strafmildernd nicht nur das Bemühen um Aufklärung, sondern darüber

hinaus der Eintritt eines Aufklärungserfolgs berücksichtigt wird.

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet Hubert sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible

Schäfer Mayer