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BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 5 StR 285/09

5. Strafsenat

5 StR 285/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bautzen vom 16. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die

dagegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte

Mitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in Bi-

schofswerda an diesen, H. und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch

verkaufte (Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe). Des Weiteren verkaufte der

Angeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz für 4.200 € an den

Zeugen L. (Fall II.2 der Urteilsgründe).

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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt den Schuldspruch

nicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Ur-

teilsgründe, der die übrigen Fälle erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 in-

soweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt).

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Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen L. in der Haupt-

verhandlung betreffend den „Verkauf und auch die Übergabe von 3 kg Can-

nabis-Harz an den Angeklagten“ (UA S. 6) für glaubhaft, weil sich der Zeuge

hierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch,

der Angeklagte habe an L. 3 kg verkauft. Die Festlegung auf die Ver-

käuferrolle des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundle-

gend und kann nicht als ein letztlich unschädliches Vergreifen im Ausdruck

und damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden.

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Das Landgericht leitet nämlich aus dieser Festlegung für die Fälle II.1

und 3 der Urteilsgründe eine besondere Beweisbedeutung ab. Für diese Fäl-

le standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verfügung. Die Zeugen

H. und Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der Hauptver-

handlung bestritten. In dieser prekären Beweissituation – sogar die Verneh-

mungsbeamten verfügten über eher vage Erinnerungen – hat das Landge-

richt eine Bestätigung der früheren Aussage des H. , L. sei Lieferant

des Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des L. in der

Hauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das Landgericht alle drei Fälle

beweismäßig verbunden. Der unerklärte Widerspruch nötigt deshalb zur Auf-

hebung insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umstände

könnte der Senat ohne eigene Beweiswürdigung, die ihm freilich versagt ist,

den Schuldspruch nicht als begründet bewerten.

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3. Der Senat weist darauf hin, dass die – wörtlich aus der Anklage

übernommene – bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch

„an diese teilweise veräußert und übergeben“ der Präzisierung bedarf. Die

Formulierung lässt letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen

Teil des Haschischs gerade nicht verkaufen konnte.

Den früheren Angaben des H. über einen nicht näher be-

schriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache

keine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist;

hierzu macht das Urteil keine Angaben.

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Das neue Tatgericht wird die belastenden Angaben Tatbeteiligter im

Hinblick auf die mögliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu prüfen

(vgl. BGH StV 2004, 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden

Aussage des Zeugen L. zu dokumentieren und ein Handeln des Ange-

klagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256).

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Schneider König