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BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 5 StR 285/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bautzen vom 16. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
dagegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte
Mitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in Bi-
schofswerda an diesen, H. und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch
verkaufte (Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe). Des Weiteren verkaufte der
Angeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz für 4.200 € an den
Zeugen L. (Fall II.2 der Urteilsgründe).
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt den Schuldspruch
nicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Ur-
teilsgründe, der die übrigen Fälle erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 in-
soweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt).
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Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen L. in der Haupt-
verhandlung betreffend den „Verkauf und auch die Übergabe von 3 kg Can-
nabis-Harz an den Angeklagten“ (UA S. 6) für glaubhaft, weil sich der Zeuge
hierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch,
der Angeklagte habe an L. 3 kg verkauft. Die Festlegung auf die Ver-
käuferrolle des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundle-
gend und kann nicht als ein letztlich unschädliches Vergreifen im Ausdruck
und damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden.
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Das Landgericht leitet nämlich aus dieser Festlegung für die Fälle II.1
und 3 der Urteilsgründe eine besondere Beweisbedeutung ab. Für diese Fäl-
le standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verfügung. Die Zeugen
H. und Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der Hauptver-
handlung bestritten. In dieser prekären Beweissituation – sogar die Verneh-
mungsbeamten verfügten über eher vage Erinnerungen – hat das Landge-
richt eine Bestätigung der früheren Aussage des H. , L. sei Lieferant
des Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des L. in der
Hauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das Landgericht alle drei Fälle
beweismäßig verbunden. Der unerklärte Widerspruch nötigt deshalb zur Auf-
hebung insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umstände
könnte der Senat ohne eigene Beweiswürdigung, die ihm freilich versagt ist,
den Schuldspruch nicht als begründet bewerten.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass die – wörtlich aus der Anklage
übernommene – bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch
„an diese teilweise veräußert und übergeben“ der Präzisierung bedarf. Die
Formulierung lässt letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen
Teil des Haschischs gerade nicht verkaufen konnte.
Den früheren Angaben des H. über einen nicht näher be-
schriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache
keine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist;
hierzu macht das Urteil keine Angaben.
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Das neue Tatgericht wird die belastenden Angaben Tatbeteiligter im
Hinblick auf die mögliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu prüfen
(vgl. BGH StV 2004, 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden
Aussage des Zeugen L. zu dokumentieren und ein Handeln des Ange-
klagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256).
Basdorf Raum Brause
Schneider König