BGH Urteil vom 01.09.2009 – 5 StR 312/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 17. April 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Das Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer zureichend erör-
terte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklag-
ten, insbesondere ihre gelungene Flucht über den Balkon der im zweiten
Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto-
ber 1981 – 2 StR 264/81; Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die
Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar.
Basdorf Raum Brause
Schneider König