Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 5 StR 338/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1

StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom

21. April 2009 gegenstandslos.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur

Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte

Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).

Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft ge-

machten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antrags-

gemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu ge-

währen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).

Basdorf Raum Brause

Schneider König