BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 5 StR 338/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1
StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
21. April 2009 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur
Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte
Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft ge-
machten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antrags-
gemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu ge-
währen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).
Basdorf Raum Brause
Schneider König