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BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 1 StR 380/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. September 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 380/09

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-

sen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte

Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Ver-

fall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (§ 430

Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Werter-

satz beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen-

standslos.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Gründe (zu 2.):

1

Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz beste-

hende Begründung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den

Darlegungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches

Fehlverständnis des Landgerichts besorgen lässt. Nach dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe würde jedoch das weitere den Verfall von Werter-

satz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegen-

den Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern.

Nack Wahl Kolz

Jäger Sander