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BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 1 StR 380/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-
sen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte
Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Ver-
fall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (§ 430
Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).
Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Werter-
satz beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen-
standslos.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Gründe (zu 2.):
1
Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz beste-
hende Begründung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den
Darlegungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches
Fehlverständnis des Landgerichts besorgen lässt. Nach dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe würde jedoch das weitere den Verfall von Werter-
satz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegen-
den Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern.
Nack Wahl Kolz
Jäger Sander