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BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 1 StR 423/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Inhalt des Urteils des

Amtsgerichts München I vom 31. März 2003 verwertet, ohne diese Entschei-

dung in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat kei-

nen Erfolg.

Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der Kammervorsitzende, die

Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der Sitzungsvertreter der Staats-

anwaltschaft in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Ur-

teil verlesen worden sei. Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung

der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Be-

weiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht

stattgefunden hat.

Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil

des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrens-

rüge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG

NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht

vorgenommen worden.

Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Haupt-

verhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. März

2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellung-

nahmen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an

sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das Landgericht zur Prüfung,

ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen.

Nack Wahl Elf

Jäger Sander