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BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 2 StR 284/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 284/09

BESCHLUSS

vom

2. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349

Abs. 2 und 4 StPO am 2. September 2009 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 30. März 2009 wird

a) das Verfahren im Fall 40 der Urteilsgründe (Fall 86 der An-

klage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit hat die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte

des Computerbetruges in 45 Fällen schuldig ist, wobei es in

13 Fällen beim Versuch blieb;

c) das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 40 der

Urteilsgründe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Computerbetruges in 33

Fällen und versuchten Computerbetruges in 13 Fällen" unter Einbeziehung der

Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom

4. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang einen geringen Teilerfolg,

im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 40 der Urteilsgründe eingestellt. Dementspre-

chend war der Schuldspruch abzuändern und der Ausspruch über die Einzel-

strafe in diesem Fall aufzuheben. Mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der in vor-

liegender Sache verhängten (32 Einzelstrafen zu je acht Monaten und 13 Ein-

zelstrafen zu je sechs Monaten) sowie der einbezogenen Einzelstrafen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008

(32 Einzelstrafen zu je sechs Monaten sowie eine Geldstrafe zu 90 Tagessät-

zen) schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe ohne die Einzelstrafe im

Fall 40 der Urteilsgründe noch milder ausgefallen wäre.

3

2. Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erledigung der Strafbefehle

des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 und vom 20. Novem-

ber 2007 getroffen. Insoweit kann der Senat nicht überprüfen, ob die Bildung

einer Gesamtstrafe mit den Strafen für die Fälle 31 bis 39 der Urteilsgründe in

Betracht kommt, deren Tatzeiten vom 22. Januar 2007 bis zum 14. Februar

2007 reichen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch

einen eventuellen Verstoß gegen § 55 StGB beschwert ist. Wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, wären aufgrund ein-

tretender Zäsurwirkung insoweit zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-

sen. Diese hätten unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgesetzten Ein-

zelstrafen für die Fälle 31 bis 39 von je acht Monaten zu zwei nicht mehr aus-

setzungsfähigen und damit den Angeklagten im Ergebnis stärker als die vorlie-

gende Verurteilung belastenden Gesamtfreiheitsstrafen geführt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt