BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 2 StR 304/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im Hinblick auf
§ 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Verbotsirrtum des An-
geklagten erörtert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Aufnah-
me und nicht die Vergabe von Kassenkrediten durch die Gemeinde regelt, wa-
ren schon von ihrem Wortlaut her offensichtlich nicht gegeben. Dies gefährdet
den Bestand des Urteils jedoch nicht. Die Kammer hat festgestellt, dass der
Angeklagte wusste, dass er bei den Kreditvergaben gegen die nach der Hessi-
schen Gemeindeordnung einzuhaltenden Vorgaben verstieß und die Darlehens-
rückzahlungen bereits bei Vergabe der - ungesicherten und in einer etwaigen
Insolvenz der GmbH gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nachrangigen
(§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) - Kredite in schlechthin unvertretbarem Maße gefährdet
waren. Die Feststellungen tragen damit die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit als auch
hinsichtlich des Vermögensnachteils der Gemeinde mit direktem Vorsatz ge-
handelt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt