Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 5 StR 327/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 5. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe bei dem An-

geklagten N. entfällt, und bei dem Angeklagten H. die

Vollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung

dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren

Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberi-

scher Erpressung, den Angeklagten H. ferner wegen schweren Raubes

in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer

Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und we-

gen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen sie Gesamtfrei-

heitsstrafen von fünf Jahren bei N. und von acht Jahren bei H. ver-

hängt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es

hat weiter angeordnet, dass die gegen den Angeklagten N. erkannte

Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und

die gegen den Angeklagten H. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dau-

er von drei Jahren und sechs Monaten vor der jeweiligen Maßregel der Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden.

3

Die Revisionen der Angeklagten führen, wie vom Generalbundesan-

walt beantragt, jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Anordnung

des Vorwegvollzugs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Zu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass das Landgericht

sich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67

Abs. 2 StGB) an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrit-

tel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des

am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe

von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel

zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bestim-

men, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung

eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine Halbstra-

fenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die

zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-

scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182).

4

Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklag-

ten N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht fest-

gestellten voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr“ entfal-

len kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung

bereits mehr als ein Jahr währenden Untersuchungshaft (vgl. BGH

NStZ 2008, 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der

vom Angeklagten H. vorweg zu verbüßende Strafteil ist unter Berücksich-

tigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr,

wahrscheinlich sogar bis zu zwei Jahren“ (UA S. 73) auf zwei Jahre festzule-

gen, auf die dann die bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist.

6

Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs

um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang

handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354

Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH,

Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 69/08).

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,

weil die unbeschränkten Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen

Änderung des angefochtenen Urteils geführt haben.

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Schneider König