Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2009 – XII ZA 8/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. September 2009

in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina

und die Richter Dose und Schilling

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfah-

ren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-

ligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechts-

beschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen:

a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarer-

klärung des Urteils des Kantonsgerichts Oberwalden vom

16. Dezember 1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet,

weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass

der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem

Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren versagt

bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unter-

haltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklä-

rungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen ti-

tulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abän-

derungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genann-

ten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 =

FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ

2005, 1479).

Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungs-

verfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarer-

klärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ

118, 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt unbe-

nommen, eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung

oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden

Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen.

b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erfüllung der im Be-

schluss des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 im Ein-

zelnen ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser

Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichti-

gen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der

Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf

der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ur-

sprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teil-

weise" erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der

vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig

ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und

vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858).

Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rah-

men der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte

nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von

111.835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Ein-

wohnergemeinde Sachseln für den 17. Dezember 2003 gutge-

schrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung

in Höhe von

169.145,10 CHF bzw. 105.715,63 € unstreitig ist, werden die

Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. In-

soweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde

an das Oberlandesgericht die Anzeige einer entsprechenden

Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt (GA 109).

c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000

nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften

die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für sie und die Kin-

der auf die Einwohnergemeinde Sachseln übergegangen sein.

Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die Ein-

wohnergemeinde Sachseln nach der vorgelegten Forderungs-

aufstellung für die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November

2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom Antrags-

gegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forde-

rungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der An-

tragstellerin entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeu-

tung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bun-

desgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die

Parteien haben Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen.

Hahne

Fuchs

Vézina

Dose

Schilling

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 HK.O 124/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -