BGH Beschluss vom 03.09.2009 – 5 StR 240/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Göttingen vom 3. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten
bleiben indes die Feststellungen zum gesamten äußeren
Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tatein-
heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung im psychi-
atrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Sachrüge hat
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Die Verurteilung des An-
geklagten kann keinen Bestand haben, da weder der Ausschluss der Schuld-
unfähigkeit noch die Voraussetzungen des § 63 StGB tragfähig begründet
sind.
Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen,
dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schi-
zoiden und paranoiden Zügen im Sinne einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit leide. Diese habe bei den ersten neun Tathandlungen (u. a. Be-
drohung und Nachstellung zu Lasten seiner Ehefrau, Körperverletzung zu
Lasten des Bruders ihres neuen Lebensgefährten zwischen dem 26. Ap-
ril und dem 16. Juni 2008) die Schuldfähigkeit sicher erheblich vermindert.
Bei der letzten Tathandlung (Bedrohung und Nachstellung zu Lasten seiner
Ehefrau, Bedrohung und Körperverletzung zu Lasten ihres Lebensgefährten
am 4. Juli 2008) sei es durch den „ständigen emotionalen Stress“ zu einer
akuten psychotischen Episode im Sinne einer krankhaften seelischen Stö-
rung und damit verbundener Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gekommen.
Der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, hat zur erhaltenen Schuld-
fähigkeit ausgeführt, dass es „sehr unwahrscheinlich sei, dass der Angeklag-
te seinen Alltag hätte fortsetzen können, wenn er sich in einem Zustand be-
funden hätte, der dem am 4. Juli 2008 vergleichbar gewesen wäre“.
Indes werden nähere Anknüpfungspunkte zum Alltagsverhalten nicht
mitgeteilt. Mithin fehlt die die differenzierende Bewertung des psychischen
Zustands innerhalb des gegebenen zeitlichen und außerordentlich engen
situativen Zusammenhangs tragende Tatsachengrundlage. Die Feststellun-
gen enthalten für den Tatzeitraum im Wesentlichen nur die Schilderung der
Taten im engeren Sinne. Daraus lässt sich ein Unterschied im Hinblick auf
die gleich bleibende konkrete Tatsituation und das diese überdauernde Re-
aktionsmuster des Angeklagten nicht ableiten. Allein der Hinweis auf die
emotionale Stresssituation vermag die Annahme erhaltener Steuerungsfä-
higkeit bis zum 16. Juni und erst kurz vor der Tathandlung am 4. Juli 2008
eintretender psychotischer Entwicklung nicht nachvollziehbar zu begründen.
Denn diese bestand für den Angeklagten schon zuvor.
Andererseits bedarf es für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung,
auf welche die sichere Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB für
den ersten Teil der Tatserie gestützt ist, eingehenderer Begründung. Insbe-
sondere war es angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der An-
lasstaten unerlässlich, den Gegenstand früherer, zu ausgesetzten Freiheits-
strafen führender Vorverurteilungen des Angeklagten festzustellen. Bei der
Beurteilung der Schuldfähigkeit wären auch diese Erkenntnisse wie auch
solche über das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Bewährungs-
helferin ebenso zu verwerten wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Maßregel und der etwaigen Aussetzungsfähigkeit von Strafe und Maßregel.
Nunmehr werden auch nähere Feststellungen zur Entwicklung der tatauslö-
senden Lebensumstände und zur Wirkung der bisherigen Behandlung des
Angeklagten während der einstweiligen Unterbringung zu treffen sein.
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Schneider König