BGH Beschluss vom 04.09.2009 – IV ZR 32/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 4. September 2009
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Se-
nats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klä-
gerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin
als unzulässig verworfen.
Streitwert: 156.500 €
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden
Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf
Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ei-
nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - 9 O 394/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - I-4 U 64/08 -