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BGH Beschluss vom 04.09.2009 – IV ZR 32/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 4. September 2009

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Se-

nats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klä-

gerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin

als unzulässig verworfen.

Streitwert: 156.500 €

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden

Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf

Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder

hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ei-

nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.

Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - 9 O 394/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - I-4 U 64/08 -