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BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 3 StR 235/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

8. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 29. Januar 2009 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 5., 6. und 8. der Urteils-

gründe auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls

sowie in den Fällen II. 7. und 9. der Urteilsgründe auf den

Vorwurf des Diebstahls beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des schweren Raubes in drei Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schuss-

waffe, der Verabredung zum besonders schweren Raub, des

Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen und des Dieb-

stahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Verab-

redung zum besonders schweren Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tat-

einheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen und Diebstahls in Tateinheit mit

Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah-

ren und neun Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet;

im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-

bundesanwalts in den Fällen II. 5., 6. und 8. der Urteilsgründe auf den Vorwurf

des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie in den Fällen II. 7. und 9. der Urteils-

gründe auf den Vorwurf des Diebstahls. Dies führt zu der aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass

die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener

Sachbeschädigung auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamt-

strafe erkannt hätte. Der bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils anzu-

wendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumes-

sung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straf-

tatbestandes der Sachbeschädigung nicht strafschärfend berücksichtigt. Der

Maßregelausspruch wird durch die Beschränkung der Strafverfolgung ebenfalls

nicht berührt.

4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-

denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer