BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 3 StR 331/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1., 3. - 5.: schweren Bandendiebstahls
zu 2.: schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im
Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser
insoweit nicht geständig war.
Sost-Scheible von Lienen Hubert
Schäfer Mayer