Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 3 StR 331/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1., 3. - 5.: schweren Bandendiebstahls

zu 2.: schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im

Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser

insoweit nicht geständig war.

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer