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BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 3 StR 333/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 333/09

BESCHLUSS

vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgrün- den (UA S. 3: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. März 2006 vollständig vollstreckt war.

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer