Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 4 StR 204/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen

Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2009

wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der als Antrag nach § 356 a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteil-

ten vom 17. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon

deshalb unzulässig, weil er entgegen Satz 3 der Vorschrift den Zeitpunkt, zu

dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2009

Kenntnis erlangt hat, nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eigene Erklärung ge-

nügt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht.

2

Ungeachtet dessen, ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Denn der

Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 keine Tatsachen oder

Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört

wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den

Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei kommt es

rechtlich nicht darauf an, ob der Verurteilte selbst rechtzeitig Kenntnis von der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn für die Mitteilung

genügte nach § 145 a Abs. 1 StPO die Übermittlung an die beiden Verteidiger.

Einer zusätzlichen Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht

(Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 20 m.N. aus der Rechtsprechung).

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer