BGH Beschluss vom 08.09.2009 – 4 StR 354/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und
Strafausspruch in Fall II 8 der Urteilsgründe dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen,
versuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-
gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemei-
ne Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in Fall II 8 der Urteils-
gründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am
Vormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab
und aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Grup-
penraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete. Entgegen seiner Erwar-
tung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld,
woraufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte.
2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsicht-
lich der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des
§ 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von fünf Mona-
ten verhängt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse
zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und die-
se anschließend entsorgt.
b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des
Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt,
nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein
dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am
Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher
liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch
des Diebstahls vor.
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265
StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen
diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat
erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier
Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in fünf ähnlich gela-
gerten Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe
der vom Landgericht in insgesamt 21 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt
der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat
auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den An-
geklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu
belasten (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rn. 26).
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke