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BGH Urteil vom 10.09.2009 – 3 StR 293/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. September 2009

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septem-

ber 2009, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2009 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-

gründe sowie

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, da-

von in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge, wobei er in 18 Fällen (17 mal Handeltreiben und ein-

mal Einfuhr) als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Bege-

hung solcher Taten verbunden hatte", zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Wertersatzverfall in Höhe eines

Betrages von 20.000 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ih-

rer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten

Revision - wie dem Revisionsantrag und der Begründung des Rechtsmittels

(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) zu entnehmen ist - allein gegen die im

Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die verhängte Ge-

samtstrafe. Das wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat vollen Erfolg.

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Nach den Feststellungen des Landgerichtes hatte sich der Angeklagte

vor dem 23. April 2007 mit den beiden niederländischen Drogenlieferanten

"C. " und "G. " zu einer Bande im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG

zusammengeschlossen. Dabei sollte er als Kurier tätig werden und Kokain in

die Schweiz schmuggeln sowie das Kaufgeld von den Abnehmern zu den Liefe-

ranten nach Amsterdam bringen. Nachdem der Angeklagte innerhalb eines

Zeitraumes von sechs Monaten in 17 Fällen Drogengeld in Höhe von jeweils

mindestens 15.000 Schweizer Franken nach Amsterdam transportiert hatte,

brachte er im Rahmen seiner Bandentätigkeit Ende Oktober 2007 inkorporiert

ein Kilogramm Kokain von Amsterdam über die Bundesrepublik Deutschland zu

den Abnehmern nach Basel. Wenige Tage später fuhr der Angeklagte erneut

dorthin, holte 24.000 Schweizer Franken - einen Teil des Entgelts für das zuvor

gelieferte Kokain - ab, und überbrachte es "C. " in Amsterdam. Der

Angeklagte erhielt für den Drogenschmuggel 2.000 € und für den Geldtransport

5 % der überbrachten Summe (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

3

Das Landgericht hat diese Tat rechtlich als bandenmäßige unerlaubte

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge gewürdigt (§ 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB), einen minder

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schweren Fall im Sinne von § 30 a Abs. 3 BtMG verneint und aus dem Straf-

rahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG die Mindeststrafe von fünf Jahren festgesetzt.

1. Die in diesem Fall vorgenommene Strafzumessung hält sachlichrecht-

licher Überprüfung nicht stand.

Die dem Regelstrafrahmen entnommene Mindeststrafe kann nicht beste-

hen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, konkrete Feststellungen

zum Wirkstoffgehalt des geschmuggelten Kokains zu treffen. Solche sind indes

bei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig erforderlich

(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 471; Weber, BtMG 3. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn.

805 m. w. N.). So ist es auch hier. Zwar hatte der Wirkstoffgehalt mit Blick auf

Art und Menge des transportierten Betäubungsmittels keine maßgebliche Be-

deutung für die rechtliche Einordnung der vom Angeklagten begangenen Straf-

taten, die Beurteilung ihres konkurrenzrechtlichen Verhältnisses und die Frage

des Vorliegens eines minder schweren Falles. Indes konnte für die Festsetzung

der schuldangemessenen Strafe auf die konkrete Feststellung der Wirkstoff-

menge - notfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 319) - nicht

verzichtet werden (vgl. Weber aaO Rdn. 799, 806 m. w. N.). Denn nach den

getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte (auch) in diesem

Fall hochwertiges Kokain in die Schweiz verbracht hat. So spricht für eine gute

Qualität des Kokains, dass der Transport im Zwischenhandel erfolgte und die

überbrachte Geldsumme von 24.000 Schweizer Franken nur ein Teil des Kauf-

preises war. Zudem erhielt der Angeklagte für den Transport des Rauschgifts

den vergleichsweise hohen Kurierlohn von 2.000 €. Deshalb kann der Senat

nicht ausschließen, dass sich die unterbliebene Bestimmung des Wirkstoffge-

halts bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Vorteil des Angeklagten ausge-

wirkt hat.

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2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die

Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die in die-

sem Zusammenhang erhobene weitere Beanstandung der Beschwerdeführerin,

das Landgericht habe den gewährten Härteausgleich für eine rechtskräftige und

teilweise vollstreckte sowie im Übrigen zur Bewährung ausgesetzte Verurteilung

des Angeklagten durch das Strafgericht Basel-Stadt am 1. April 2008 in einer

rechtsfehlerhaften Art und Weise sowie mit einem zu hohen Abschlag von der

gebildeten fiktiven Gesamtstrafe vorgenommen, kommt es daher nicht mehr an.

Allerdings hat die Revision insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Vorteil des Angeklagten aufgezeigt (vgl. insoweit Fischer, StGB 56. Aufl. § 55

Rdn. 21 f.).

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3. Das angefochtene Urteil enthält auch keinen den Angeklagten benach-

teiligenden Rechtsfehler (§ 301 StPO). Das Landgericht hat insbesondere

rechtlich zutreffend das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von

§ 30 a Abs. 3 BtMG abgelehnt. Diese Beurteilung kann unter den gegebenen

Umständen auch ohne die - fehlenden - konkreten Feststellungen zum Wirk-

stoffgehalt des Kokains erfolgen; denn der Angeklagte hat ein Kilogramm Ko-

kain sowie eine hohe Kaufgeldsumme jeweils über zwei Staatsgrenzen ge-

schmuggelt. Schon angesichts dieser, die Tat des Angeklagten prägenden Um-

stände lag die Verneinung eines minder schweren Falles auf der Hand. Der Se-

nat kann deshalb ausschließen, dass sich die fehlende Feststellung des

konkreten Wirkstoffgehalts bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Ange-

klagten ausgewirkt hat. Gleiches gilt für die Strafzumessung im engeren Sinne,

da die Strafkammer auf die Mindeststrafe aus dem zutreffenden Rahmen des

§ 30 a Abs. 1 BtMG erkannt hat.

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer