BGH Beschluss vom 10.09.2009 – 4 StR 120/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2009
gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober
2008 wirksam zurückgenommen ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision werden auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen un-
ter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen
vom 28. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt.
1. a) Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger des Angeklagten hat zu-
nächst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 rechtzeitig Revision eingelegt. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2009 hat er die Rücknahme der Revision erklärt. Dar-
aufhin hat Rechtsanwältin Os. als (neue) Wahlverteidigerin mit einem am 12.
Februar 2009 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz vom 10. Februar 2009
(erneut) Revision eingelegt und beantragt, dem Verurteilten nach Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom Pflichtverteidiger
erklärte Revisionsrücknahme sei ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den
Angeklagten, vielmehr ohne jegliche Absprache mit diesem erfolgt. Erst durch
sie, Rechtsanwältin Os. , habe der Angeklagte von der Rücknahme des
Rechtsmittels erfahren. Dem hat Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 2. April
2009 widersprochen. Der Angeklagte habe ihn aus der Untersuchungshaft her-
aus telefonisch ausdrücklich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und an
diesem Auftrag auch nach Belehrung über die Konsequenzen einer solchen
Erklärung festgehalten, weil er im Hinblick auf eine weitere, einbeziehungsfähi-
ge Verurteilung möglichst schnell Gewissheit über die Gesamtdauer der Haft
habe erlangen wollen. Der Angeklagte hat sich in einem persönlichen Schreiben
vom 25. Juni 2009 den Ausführungen seiner Wahlverteidigerin Rechtsanwältin
Os. angeschlossen.
b) Der Senat ist dem Vortrag der Wahlverteidigerin des Angeklagten,
Rechtsanwältin Os. , zur fehlenden ausdrücklichen Ermächtigung von Rechts-
anwalt T. zur Revisionsrücknahme im Wege des Freibeweises nachgegan-
gen. Rechtsanwalt T. hat dazu eine Stellungnahme seiner Kanzleimitarbeite-
rin vorgelegt, wonach er diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Rücknah-
me der Revision zu dem Telefonat mit dem Angeklagten hinzu gebeten habe
und die Mitarbeiterin – mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten – des-
halb selbst mit angehört habe, dass der Angeklagte ihn, Rechtsanwalt T. ,
ausdrücklich um Rücknahme des Rechtsmittels gebeten habe. Rechtsanwalt
T. hat zudem erklärt, dieser Mitarbeiterin unmittelbar im Anschluss an das
Telefongespräch den Auftrag zur Fertigung eines entsprechenden Schriftsatzes
an das Gericht erteilt zu haben. Die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersu-
chungshaft gegen den Angeklagten bis zum 2. März 2009 vollzogen wurde, hat
auf Anfrage mitgeteilt, soweit Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen
aus der Anstalt heraus registriert würden, sei ein Telefonat des Angeklagten mit
seinem Pflichtverteidiger im fraglichen Zeitraum nicht festgehalten. Es sei aber
nicht ausgeschlossen, dass auch ungenehmigte bzw. nicht registrierte Gesprä-
che geführt würden, etwa über Mobiltelefone oder über Anschlüsse in den
Fachdiensten oder beim seelsorgerischen Dienst.
2. Danach sind die von der Wahlverteidigerin eingelegte (erneute) Revi-
sion sowie der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Pflichtverteidiger
des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , die Revision bereits wirksam zurückge-
nommen hatte.
a) Zwar kann ein Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit
besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine
bestimmte Form für diese Ermächtigung ist indes nicht vorgeschrieben; sie
kann schriftlich oder mündlich – auch fernmündlich – erteilt werden (BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6; BGHR StPO § 302 Abs. 2
Rücknahme 6). Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe
der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.). Im vorliegenden Fall er-
gibt sich aus den schriftlichen Erklärungen des Pflichtverteidigers des Angeklag-
ten in Verbindung mit der Erklärung seiner Kanzleikraft, dass der Angeklagte
ihn fernmündlich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und damit hierzu
ermächtigt hat. Zweifel an der Darstellung des Verfahrensgangs durch den Ver-
teidiger bestehen nicht. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass
sich der Angeklagte nunmehr von der erfolgten Revisionsrücknahme
überrascht zeigt und den telefonischen Auftrag an seinen Verteidiger zur Rück-
nahme der Revision in Abrede stellt. Nach der vom Senat freibeweislich einge-
holten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt war dem Angeklagten eine tele-
fonische Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger auch ohne Registrierung des
Gesprächs in den Akten der Haftanstalt möglich. Ebenso hat der Senat nach
der Erklärung von Rechtsanwalt T. keine Zweifel daran, dass der Angeklagte
in dem Telefonat zur Begründung des Rücknahmeauftrags auf seinen Wunsch
nach Gewissheit über die zu verbüßende Gesamtstrafe hinwies, also einen trif-
tigen Grund hatte, das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden zu lassen.
Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur
verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104;
2005, 113).
b) Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmit-
tels. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 erneut eingelegte Revision ist
daher unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen (BGH NStZ
1995, 356 m.w.N.). Damit ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (BGH
NJW 1997, 2691); der dahingehende Antrag des Angeklagten ist daher eben-
falls zu verwerfen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer