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BGH Beschluss vom 10.09.2009 – 4 StR 366/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 5. Mai 2009 im Strafausspruch
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 177
Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass
nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von der Regelwirkung des
§ 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommt, wenn ein Regelbeispiel mit gewich-
tigen Milderungsgründen zusammentrifft (vgl. BGH StraFo 2007, 472; Fischer
StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 74 m.w.N.). Das Landgericht hat sich, wie der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht bemerkt hat, im Rahmen der
Strafzumessung nicht damit auseinandergesetzt, dass die Nebenklägerin eine
Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angeklagten eingegangen
war und dass sie mit dem Angeklagten am Tattage zunächst einvernehmlich
Zärtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen
hatte, bevor sie sich ihm verweigerte. Dies lässt besorgen, dass das Landge-
richt für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung wesentliche Umstände
(vgl. BGH StV 2001, 453 m.N.) nicht bedacht hat.
3
Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur Auf-
hebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landge-
richt aus den vorgenannten Gründen einen besonders schweren Fall im Sinne
des § 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den geständigen Angeklagten eine
niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
4
Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil
lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind zulässig,
sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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Athing
Franke Mutzbauer