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BGH Beschluss vom 10.09.2009 – VII ZB 21/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,

Dr. Eick und Leupertz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.615,70 €

Gründe

I.

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Werklohnansprüche aus ver-

schiedenen Rechnungen für Reparaturarbeiten an Lastkraftwagen und Bussen

der Beklagten geltend. Die Beklagte hat Ansprüche wegen mangelhafter Aus-

führung eines Teils der Reparaturarbeiten geltend gemacht und begehrt wider-

klagend Schadensersatz wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.

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Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Wi-

derklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das

Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Da-

gegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

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1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-

II.

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hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich

ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-

klagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzulässig verworfen hat, hat es

das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es

hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen

Form des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Es sei nicht dargelegt, für wel-

che der verschiedenen streitgegenständlichen Werklohnansprüche der Klägerin

die Ausführungen in der Berufungsbegründung von rechtlicher Relevanz seien.

Soweit die Berufungsbegründung einen Verstoß gegen die Denkgesetze durch

die amtsgerichtliche Entscheidung rüge, sei nicht nachvollziehbar dargelegt,

inwieweit das Urteil hierauf beruhe. Zu den Rügen, das Amtsgericht habe die

Fragen der Technik falsch verstanden und einen Beweisantrag übergangen, sei

nicht nachvollziehbar vorgetragen, wieso dies das ganze Urteil fehlerhaft ma-

che. Gleiches gelte für weitere Ausführungen zum Sachverhalt. Zur Widerklage

verweise die Berufungsbegründung lediglich auf das Vorbringen erster Instanz,

was keine ausreichende Begründung darstelle. Ausführungen zur Werklohnfor-

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derung bzgl. der Arbeiten an der Standheizung eines Busses seien unerheblich,

da insoweit die Klage durch das Amtsgericht abgewiesen worden sei.

b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat die Anforderungen an die rechtlichen Ausführungen in einer Beru-

fungsbegründung überspannt.

aa) Allerdings ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Norm von

einem rechtlich zutreffenden Ansatz ausgegangen.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat die Berufungsbegründung die

Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des

Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-

fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen

soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger

das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-

cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-

zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb-

lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler-

haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das

Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale

Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbe-

sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich

haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, MDR 2003,

1130 = NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).

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Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegrün-

dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren

Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung daher in hinreichend

bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung begehrt

wird (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NZBau 2000, 77 =

NJW-RR 2000, 1015).

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bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt die Berufungsbe-

gründung der Beklagten diesen Anforderungen. Denn aus ihr geht noch hinrei-

chend deutlich hervor, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Be-

klagte das amtsgerichtliche Urteil für unrichtig erachtet.

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Die Klageforderung setzte sich aus Teilbeträgen aus 12 Rechnungen für

unterschiedliche Reparaturarbeiten an verschiedenen Fahrzeugen der Beklag-

ten zusammen. Davon waren die Ansprüche aus 10 Rechnungen in einer Ge-

samthöhe von 1.696,26 € nicht streitig. Lediglich die Rechnung vom 7. Dezem-

ber 2005 betreffend die Standheizung eines M. über 709,27 € und die Rech-

nung vom 9. März 2006 betreffend die Bremsen eines Busses über 1.463,63 €

standen zwischen den Parteien im Streit. Insoweit machte die Beklagte Mängel

der Werkleistung geltend und bestritt daher ihre Zahlungspflicht. Die Klage we-

gen der Ansprüche betreffend die Reparatur der Standheizung (Rechnung vom

7. Dezember 2005) hat das Amtsgericht abgewiesen. Soweit die Beklagte hier-

zu noch in der Berufungsbegründung vorträgt, soll dieser Vortrag nur das tech-

nische Fehlverständnis des Erstgerichts belegen. Die Angriffe der Berufung

richten sich daher erkennbar ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung

aus der Rechnung vom 9. März 2006 betreffend die Bremsanlage des Busses

und die Aberkennung der Gegenforderungen aus der Anmietung des Ersatz-

fahrzeuges. Dies verkennt das Landgericht, wenn es ausführt, die Darlegungen

der Berufungsbegründung ließen nicht erkennen, für welche Werklohnansprü-

che die Ausführungen von rechtlicher Relevanz seien.

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Die Berufung bemängelt an der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit,

dass sie den Zusammenhang früherer, vergeblicher Reparaturen an der Hy-

draulik mit den Arbeiten an der Bremsanlage, die der Rechnung vom 9. März

2006 zugrunde lagen, verkannt habe. Hierzu habe sie Beweis durch Sachver-

ständigengutachten angeboten, dem das Amtsgericht nicht nachgegangen sei.

Mehrfache frühere Reparatur- und Nachbesserungsversuche der Klägerin seien

fehlgeschlagen, weil die Klägerin die eigentliche Ursache des Aufleuchtens der

Kontrolllampe, nämlich die defekten Bremsleitungen, nicht erkannt habe. Des-

halb sei die Klageforderung unbegründet. Das stellt entgegen der Ansicht des

Landgerichts eine hinreichend begründete Anfechtung des Ersturteils dar, weil

die Beklagte dargelegt hat, dass das Amtsgericht nach ihrer Ansicht zu Unrecht

der Klägerin die Ansprüche aus der Rechnung vom 9. März 2006 betreffend die

Reparatur der Bremsen zuerkannt hat. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist

oder nicht, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne dass da-

durch ihre Zulässigkeit in Frage gestellt wird.

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Zur Aberkennung der Gegenansprüche wegen der Anmietung eines Er-

satzfahrzeugs meint das Landgericht, die Beklagte habe sich unzulässigerweise

auf die Verweisung auf ihr Vorbringen erster Instanz beschränkt. Dabei über-

sieht das Landgericht, dass die Ausführungen zu den erfolglosen Nachbesse-

rungsversuchen der Hydraulik und der Bremsanlage auch der Begründung der

Dauer des Ausfalls des Fahrzeugs durch die lange Reparaturdauer dienen und

die erfolglosen Versuche der Klägerin, die Mangelursache aufzufinden, eine

Pflichtverletzung darstellen sollen, die in Verbindung mit der Rechnung über

das angemietete Fahrzeug einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ge-

gen die Klägerin begründen könnten. Auch das stellt die Mitteilung von Um-

ständen dar, die das Urteil in diesem Punkt aus der Sicht des Berufungsführers

in Frage stellen. Weitere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die

Frage der Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die-

se Überlegungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar

sind.

III.

14

Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht zur Endentscheidung

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen, damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung befassen

kann.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick

Leupertz

Vorinstanzen:

AG St. Wendel, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 C 794/06 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 S 59/07 -