Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2009 – IX ZA 33/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. September 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-

kammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abge-

lehnt.

Gründe

2

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine

Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Ge-

mäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsbe-

schwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeu-

tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

3

Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozess-

kostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend geprüft und weder

eine grundsätzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssiche-

rung oder der Rechtsfortbildung feststellen können. Die Ausführungen des

Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu §§ 295, 296 InsO sind

unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines

Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, son-

dern gemäß § 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfah-

ren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als

Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von

unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung aus-

gegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Wittlich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7c IN 16/04 -

LG Trier, Entscheidung vom 05.08.2009 - 6 T 64/09 -