BGH Beschluss vom 14.09.2009 – IX ZB 193/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 14. September 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-
zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abge-
lehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-
schluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-
fen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544
ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/
Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).
Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbe-
schwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 O 1242/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -