Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2009 – IX ZB 193/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 14. September 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-

zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abge-

lehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-

schluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-

fen.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-

schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544

ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/

Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).

3

Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbe-

schwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 O 1242/09 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -