BGH Beschluss vom 14.09.2009 – V ZR 78/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Beklagte innerhalb der bis
zum 3. September 2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist
weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist,
die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, § 114 ZPO. Auf das
Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. August 2009 wird zur näheren
Begründung Bezug genommen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.05.2008 - 30 O 811/06 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2009 - 23 U 3665/08 -