Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2009 – V ZR 78/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe

zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Beklagte innerhalb der bis

zum 3. September 2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist

weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist,

die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, § 114 ZPO. Auf das

Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. August 2009 wird zur näheren

Begründung Bezug genommen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.05.2008 - 30 O 811/06 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2009 - 23 U 3665/08 -