BGH Urteil vom 15.09.2009 – 1 StR 193/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verwor-
fen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den An-
geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet,
wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli
2009, zutreffend dargelegt hat.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger