Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.09.2009 – 1 StR 193/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. September 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

15. September 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte

als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verwor-

fen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den An-

geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet,

wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli

2009, zutreffend dargelegt hat.

Nack Wahl Elf

Graf Jäger