BGH Beschluss vom 15.09.2009 – 1 StR 299/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges
zu 2.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Konstanz vom 12. Dezember 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. :
In das Wissen der Zeugen K. und S. war ge-
stellt, dass der Angeklagte "erheblich" an der Ernennung des Ge-
schädigten Ki. zum Honorarkonsul beteiligt war. Ob es
sich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um die Angabe eines
Beweisziels handelte (vgl. BGHSt 39, 251), mag dahinstehen. Die
Strafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Ange-
klagte "in Bezug auf … Ki. … mehrfach mit Herrn
K. … in Kontakt stand". Die Urteilsfeststellungen ent-
sprechen daher insoweit dem Vorbringen des Antrags. Dass die
Zeugen Kenntnis von einer Zahlung K. s an den Ange-
klagten im Zusammenhang mit der Ernennung zum Honorarkonsul
hatten, liegt nicht nahe und ist in dem Antrag auch nicht ansatz-
weise behauptet. Auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen,
war daher aus Rechtsgründen nicht geboten. Im Übrigen ist die
Annahme der Strafkammer, die Zahlung Ki. s an den An-
geklagten hänge nicht mit der Ernennung Ki. s zum Ho-
norarkonsul zusammen, nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Un-
glaubwürdigkeit Ki. s, sondern auf anderweitig objektivier-
bare Umstände gestützt.
Der Schriftsatz der Verteidigerin bezüglich des Angeklagten W.
vom 10. September 2009 lag vor.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander