Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.09.2009 – 1 StR 358/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 gemäß
§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch
davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafver-
folgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
1
Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten am 29. Januar 2009 we-
gen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Kindern, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen
hat es den Angeklagten freigesprochen. Nach Einlegung der Revision verstarb
der Angeklagte.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange-
klagte vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens verstorben ist (BGHSt
45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer
Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung
über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er-
folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbil-
lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in
Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen
(BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
4
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen
(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits
deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest
grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander