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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – 1 StR 358/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 358/09

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 gemäß

§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch

davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten

aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafver-

folgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

1

Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten am 29. Januar 2009 we-

gen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Kindern, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen

hat es den Angeklagten freigesprochen. Nach Einlegung der Revision verstarb

der Angeklagte.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange-

klagte vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens verstorben ist (BGHSt

45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer

Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung

über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er-

folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbil-

lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen

kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in

Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen

(BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

4

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen

(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits

deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest

grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander