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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – 1 StR 449/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz aus den vom Generalbun- desanwalt dargelegten Gründen auf 43.350,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der geringe Teilerfolg der Revision, die über die Korrektur des vom Se- nat berichtigten Rechenfehlers hinaus (900,-- €) insgesamt den Wegfall des Verfalls von Wertersatz anstrebte, gibt zu einer anderen Kosten- entscheidung keine Veranlassung (§ 473 Abs. 4 StPO).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander