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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – 5 StR 335/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 20. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die im Fall II 1 der

Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf fünf Jahre Frei-

heitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre

herabgesetzt werden.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-

doch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehn-

tel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelstrafen sechs Jahre und

vier Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat die im Fall II 1 der Urteilsgründe gehandelte

Menge an Rauschgift mit insgesamt 13 kg Marihuana – mit einem Wirkstoff-

gehalt von wenigstens 9,59 Prozent, also gut 1,2 kg THC – und 100 g Kokain

– mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 81 Prozent, also wenigstens 90 g

Cocainhydrochlorid – festgestellt. Während die Feststellungen zur Menge

des gehandelten Kokains auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung be-

ruhen, sind die die Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuana,

soweit sie die Menge von drei am 12. April 2009 gelieferten Kilogramm über-

schreiten, nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung,

dass sich am 10. April 2008 mindestens zehn Kilogramm Marihuana in einer

vom Angeklagten für den Handel mit Betäubungsmitteln genutzten „Bunker-

wohnung“ befanden im Wesentlichen auf ein an diesem Tage abgehörtes,

von dem Angeklagten mit einem Mittäter codiert geführtes Telefongespräch.

Der Schluss der Strafkammer auf diese Menge lässt sich jedoch nicht nach-

vollziehen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass – wie das Urteil mitteilt –

von den Tatbeteiligten der in dem Telefonat auftauchende Begriff „Stück“ in

anderen Telefongesprächen als Synonym für Kilogramm gebraucht wurde. In

dem Telefongespräch vom 10. April 2008 wird er indes zur Benennung der

Anzahl von Rauschgiftpäckchen verschiedener (UA S. 8), jedoch unbekann-

ter Größe („5er-Türen“, „Fenster“ und „3er“) verwendet. Objektivierbare Men-

genangaben lassen sich daraus mithin nicht ableiten.

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die festgestellte Menge

auf die Höhe der im Fall II 1 festgelegten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Zwar

trägt die vom Landgericht vorgenommene Gesamtabwägung auch ohne nä-

here Feststellungen zu der drei Kilogramm überschreitenden Handelsmenge

an Marihuana (zehn Päckchen) ohne weiteres den Ausschluss eines minder

schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG. Bei der konkreten Strafzumes-

sung wurde jedoch neben anderen für und gegen den Verurteilten sprechen-

den Umständen zu seinen Lasten berücksichtigt, dass das gehandelte Mari-

huana die Grenze zur nicht geringen Menge „um mehr als das 150fache“

überschritt.

4

Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe

im Fall II 1 gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf die in § 30a Abs. 1 BtMG

angedrohte Mindeststrafe fest; aus dieser und der im Fall II 2 verhängten

Einzelstrafe war unter Zugrundelegung des von der Strafkammer vorge-

nommenen engen Zusammenzugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren zu bilden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der vom Ange-

klagten erzielte Teilerfolg veranlasst die vom Senat vorgenommene Quote-

lung der Kosten und notwendigen Auslagen.

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