Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2009 – IX ZB 158/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. September 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des

Senats vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 10. Au-

gust 2009 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 ist als

Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein

Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlas-

sung, den Beschluss vom 10. August 2009 abzuändern.

2

Der Beklagte setzt sich nicht mit der Begründung für die Unzulässigkeit

seiner Rechtsbeschwerde auseinander, sondern wiederholt nur sein Vorbringen

zur angeblich fehlerhaften Sachbehandlung der von ihm erhobenen Widerklage.

Er verkennt hierbei, dass das Landgericht Hildesheim lediglich eine Entschei-

dung im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat. Die Abweisung der auf

Schlechtleistung gestützten Widerklage war nicht zu überprüfen, weil das erst-

instanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist.

4

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für

das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt

sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort

auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Gifhorn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 13 C 1211/07 (XI) -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2009 - 5 T 183/09 -