BGH Beschluss vom 15.09.2009 – IX ZB 158/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. September 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 10. Au-
gust 2009 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 ist als
Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein
Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlas-
sung, den Beschluss vom 10. August 2009 abzuändern.
Der Beklagte setzt sich nicht mit der Begründung für die Unzulässigkeit
seiner Rechtsbeschwerde auseinander, sondern wiederholt nur sein Vorbringen
zur angeblich fehlerhaften Sachbehandlung der von ihm erhobenen Widerklage.
Er verkennt hierbei, dass das Landgericht Hildesheim lediglich eine Entschei-
dung im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat. Die Abweisung der auf
Schlechtleistung gestützten Widerklage war nicht zu überprüfen, weil das erst-
instanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für
das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt
sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 13 C 1211/07 (XI) -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2009 - 5 T 183/09 -