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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – IX ZB 36/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 36/08

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 15. September 2009

beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätig-

te das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich be-

schlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubige-

rin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung

der Planbestätigung eingelegt.

2

Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in

einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan

mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Be-

trieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubi-

gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt.

II.

3

Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zu-

stimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans

am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kos-

ten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung

über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grund-

sätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Ent-

scheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grund-

sätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen

der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen

Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB

28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in

einer Zwangsvollstreckungssache).

4

Entsprechendes gilt im Fall der übereinstimmenden Erledigung des

Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Ent-

scheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteilig-

ten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. MünchKomm/Ganter, 2. Aufl.

§ 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme

des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforde-

rungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind,

damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt

werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die

Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können.

Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem

die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht

hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften

über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -