BGH Beschluss vom 15.09.2009 – VI ZR 287/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
übersteigt 20.000 € nicht.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
5.500 € festgesetzt.
Gründe
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung
in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des
Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer
(ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die
Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem
etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer
Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).
Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten
Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise
Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere
nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der
vorliegende Prozess gefunden hat.
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -