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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – VI ZR 287/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr

und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

übersteigt 20.000 € nicht.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf

5.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur

Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung

in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen

Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des

Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer

(ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die

Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem

etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer

Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).

2

Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten

Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise

Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere

nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der

vorliegende Prozess gefunden hat.

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -