BGH Beschluss vom 15.09.2009 – VI ZR 8/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr
und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der
Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen
Fallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin
verletzt. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob
die Aufklärung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner
Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung am
Vorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein
kann. Sachvortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht
übergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die
Klägerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur
Rechtzeitigkeit der Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen
Operation aufgestellt.
Im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb
der späte Zeitpunkt der Aufklärung das Entscheidungsrecht der Klägerin
verkürzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 -
VersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994,
1235)
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 26.000,00 €
Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 MO 4690/04 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 2213/08 -