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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – VI ZR 8/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr

und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Eine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen

Fallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen.

Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin

verletzt. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob

die Aufklärung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner

Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung am

Vorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein

kann. Sachvortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht

übergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die

Klägerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur

Rechtzeitigkeit der Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen

Operation aufgestellt.

Im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb

der späte Zeitpunkt der Aufklärung das Entscheidungsrecht der Klägerin

verkürzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 -

VersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994,

1235)

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 26.000,00 €

Galke

Zoll

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 MO 4690/04 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 2213/08 -