BGH Beschluss vom 15.09.2009 – XI ZR 157/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls
rechtsfehlerfrei den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert
angesehen. Da die Sachdarstellung der Klägerin zu der Pfandfreigabe von
den schriftlichen Unterlagen abweicht, in sich widersprüchlich ist und mit
ihren eigenen Angaben als Zeugin
in einem Parallelverfahren nicht
übereinstimmt, hätte die Klägerin, die an den fraglichen Verhandlungen
persönlich teilgenommen hat, weitere Details zu den konkreten Absprachen
vortragen müssen und durfte sie sich nicht auf die schlichte Behauptung von
Vereinbarungen beschränken. Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 142.709,51 €.
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 O 161/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.04.2008 - 24 U 47/07 -