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BGH Beschluss vom 15.09.2009 – XI ZR 157/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls

rechtsfehlerfrei den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert

angesehen. Da die Sachdarstellung der Klägerin zu der Pfandfreigabe von

den schriftlichen Unterlagen abweicht, in sich widersprüchlich ist und mit

ihren eigenen Angaben als Zeugin

in einem Parallelverfahren nicht

übereinstimmt, hätte die Klägerin, die an den fraglichen Verhandlungen

persönlich teilgenommen hat, weitere Details zu den konkreten Absprachen

vortragen müssen und durfte sie sich nicht auf die schlichte Behauptung von

Vereinbarungen beschränken. Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 142.709,51 €.

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 O 161/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.04.2008 - 24 U 47/07 -